Das Handelsvertreterrecht ist Beteiligungsrecht unter Selbstständigen: Wer den Auftrag hat, den Produktabsatz eines Anderen zu vermehren und dem Auftraggeber die Erzielten Erfolge nachweist, darf nicht vom geschäftlichen Erfolg abgeschirmt werden.

"Übliche Provision" kann in Würdigung der Republikanischen Bewegung des ausgehenden 19. Jhdts. nur "angemessener Anteil" bedeuten. Rückkehr zu Barbarei und Faschismus waren nicht vorgesehen.

Wer diese Grundsätze verachtet ist im Wesen schlecht.

Einführung

Ich war über 10 Jahre hinweg als sogenannter Promoter für eine große Handelsmarketingagentur tätig. Grundlage dieser selbstständigen Tätigkeit waren Einzelaufträge. In den Aufträgen wurden „Abverkaufspromotions“ an bestimmten Tagen in unterschiedlichen Einzelhandelsoutlets vereinbart. Nach jedem Projekttag musste ich den erzielten Verkaufserfolg dokumentieren und innerhalb von 24 Stunden per Fax und Online an die Auftraggeberin übermitteln. Die dafür vereinbarte Vergütung wurde als „Kostenübernahme“ bezeichnet, ein Pauschbetrag je Einsatztag, ohne erfolgsabhängige Komponente. Etwa jährlich hat der Auftraggeber an unterschiedlichen Orten in der Bundesrepublik Produktschulungen veranstaltet. Dafür wurden nur Fahrtkosten erstattet. Im Übrigen waren online Selbstlernportale der Produkthersteller zugänglich. Promoter waren von den Prämienangeboten dieser Portale, die Mitarbeitern des Handels als Anreiz angeboten wurden, ausgeschlossen. Es wurden keinerlei Leistungen gewährt, die in einem Arbeitsverhältnis geschuldet sind, also keine Beiträge zur Kranken-, Renten-oder Arbeitslosenversicherung, keine vermögenswirksamen oder sonstige typische Leistungen der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, auch kein Kranken- oder Urlaubsgeld. Da kein wöchentliches oder monatliches Arbeitspensum vereinbart war, konnte der Auftraggeber nicht einseitig einen Tag festlegen, an dem gearbeitet werden musste. Umgekehrt bestand kein Anspruch auf die Erteilung von Aufträgen oder etwa Kündigungsschutz. Jeder einzelne Termin wurde gegenseitig abgestimmt und konnte auch wieder storniert werden. Das vereinbarte Zahlungsziel (ohne Skonto: 50, später 30 Tage nach Rechnungsstellung) wurde eingehalten. Nur gelegentlich gab es kleinere Abzüge für vermeintliche oder tatsächliche Mängel, beispielsweise verspätete Bestätigung der Ankunft am Einsatzort oder verspätet bzw. nicht eingegangene Abverkaufszahlen. Es wurde keine Provision auf die verkauften Artikel bezahlt. Die Kostenübernahme war der einzige Lohn für die Tätigkeit. Es wurde also nicht über eine Vergütung in Bezug auf Anzahl und Wert der vermittelten Geschäfte abgerechnet. Insgesamt habe ich die Tätigkeit an über 500 Tagen ausgeübt und beträchtliche Umsätze für die jeweils vertretenen Marken erzielt. Seit 2016 klage ich vor unterschiedlichen Gerichten auf Provisionsansprüche aus dieser Tätigkeit. Handelsvertreter haben Anspruch auf Provision für jedes Geschäft, das im Rahmen der beauftragten Tätigkeit zustande kommt.
Gutachten über die Handelsvertretung im Sinne von §§ 84 ff. HGB
Brief an die Staatsanwaltschaft wegen Rechtsbeugung (2022)
Verteidigung gegen einen Strafbefehl mit weiteren Einzelheiten zu der Rechtsbeugung (12'2024) nebst Anlage
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