Das Handelsvertreterrecht ist Beteiligungsrecht unter Selbstständigen: Wer den Auftrag hat, den Produktabsatz eines Anderen zu vermehren und dem Auftraggeber die Erzielten Erfolge nachweist, darf nicht vom geschäftlichen Erfolg abgeschirmt werden.
"Übliche Provision" kann in Würdigung der Republikanischen Bewegung des ausgehenden 19. Jhdts. nur "angemessener Anteil" bedeuten. Rückkehr zu Barbarei und Faschismus waren nicht vorgesehen.
Wer diese Grundsätze verachtet ist im Wesen schlecht.
Einführung
Ich war über 10 Jahre hinweg als sogenannter Promoter für eine große
Handelsmarketingagentur tätig. Grundlage dieser selbstständigen
Tätigkeit waren Einzelaufträge. In den Aufträgen wurden
„Abverkaufspromotions“ an bestimmten Tagen in unterschiedlichen
Einzelhandelsoutlets vereinbart. Nach jedem Projekttag musste ich den
erzielten Verkaufserfolg dokumentieren und innerhalb von 24 Stunden per
Fax und Online an die Auftraggeberin übermitteln. Die dafür vereinbarte
Vergütung wurde als „Kostenübernahme“ bezeichnet, ein Pauschbetrag je
Einsatztag, ohne erfolgsabhängige Komponente.
Etwa jährlich hat der Auftraggeber an unterschiedlichen Orten in der
Bundesrepublik Produktschulungen veranstaltet. Dafür wurden nur
Fahrtkosten erstattet. Im Übrigen waren online Selbstlernportale der
Produkthersteller zugänglich. Promoter waren von den Prämienangeboten
dieser Portale, die Mitarbeitern des Handels als Anreiz angeboten
wurden, ausgeschlossen. Es wurden keinerlei Leistungen gewährt, die in
einem Arbeitsverhältnis geschuldet sind, also keine Beiträge zur
Kranken-, Renten-oder Arbeitslosenversicherung, keine vermögenswirksamen
oder sonstige typische Leistungen der Arbeitgeber gegenüber
Arbeitnehmern, auch kein Kranken- oder Urlaubsgeld. Da kein
wöchentliches oder monatliches Arbeitspensum vereinbart war, konnte der
Auftraggeber nicht einseitig einen Tag festlegen, an dem gearbeitet
werden musste. Umgekehrt bestand kein Anspruch auf die Erteilung von
Aufträgen oder etwa Kündigungsschutz. Jeder einzelne Termin wurde
gegenseitig abgestimmt und konnte auch wieder storniert werden. Das
vereinbarte Zahlungsziel (ohne Skonto: 50, später 30 Tage nach
Rechnungsstellung) wurde eingehalten. Nur gelegentlich gab es kleinere
Abzüge für vermeintliche oder tatsächliche Mängel, beispielsweise
verspätete Bestätigung der Ankunft am Einsatzort oder verspätet bzw.
nicht eingegangene Abverkaufszahlen. Es wurde keine Provision auf die
verkauften Artikel bezahlt. Die Kostenübernahme war der einzige Lohn für
die Tätigkeit. Es wurde also nicht über eine Vergütung in Bezug auf
Anzahl und Wert der vermittelten Geschäfte abgerechnet. Insgesamt habe
ich die Tätigkeit an über 500 Tagen ausgeübt und beträchtliche Umsätze
für die jeweils vertretenen Marken erzielt. Seit 2016 klage ich vor
unterschiedlichen Gerichten auf Provisionsansprüche aus dieser
Tätigkeit. Handelsvertreter haben Anspruch auf Provision für jedes
Geschäft, das im Rahmen der beauftragten Tätigkeit zustande kommt.

